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AUSRÜSTUNG
(a) Stühle und Flaggen (Außenrichter)
Auf der Sicherheitsfläche müssen diagonal zueinander an den gegenüberliegenden Ecken der Kampffläche zwei leichte Stühle stehen; diese dürfen die Sicht der Außenrjchter und Registratoren zur Anzeigetafel nicht verdecken. Eine rote und eine weiße Flagge sollen sich in einem Köcher befinden der an jedem Stuhl befestigt ist.
(b) Anzeigetafeln
Zwei Anzeigetafeln. auf denen die Bewertungen horizontal angezeigt werden und die nicht höher als 90cm und nicht breiter als 2m sein dürfen, sollen für jede uuettkampffläche außerhalb der Wettkampffläche so aufgestellt sein, daß sie leicht von den Kampfrichtem Offiziellen und Zuschauern gesehen werden können.
Die Strafpunkte sollen unmittelbar in technische Resultate umgerechnet und auf der Anzeigetafel registriert werden. Die Tafeln müssen jedoch eine Anzeigevorrichtung für die den Kämpfern erteilten Strafen besitzen.
Für die 1. und 2. Untersuchung des Arztes (siehe Art. 8 und 29 Anhang) sollen zwei rote bzw weiße Kreuze oben auf der Anzeigetafel vorhanden sein.
Werden elektronische Anzeigetateln benutzt, dann müssen manuelle Anzeigetateln zur Kontrolle verfügbar sein.
(c) Stoppuhren
Es müssen folgende Stoppuhren vorhanden sein:
Kampfzeit : 1
Haltegriff : 2
Reserve : 1
Werden elektronische Uhren benutzt, dann müssen manuell zu bedienende Stoppuhren zur Kontrolle benutzt werden (siehe Anhang).
(d) Flaggen (Zeitnehmer)
Die Zeitnehmer sollen folgende Flaggen benutzen:
gelb: Kampfunterbrechung
blau: Haltegriffunterbrechung
Es ist nicht nötig die gelben und blauen Flaggen zu benutzen, wenn eine elektronische Uhr die Kampfzeit und die Haltegriffzeit anzeigt; jedoch müssen diese Flaggen in Reserve verfu'göar sein.
(e) Zeitzeichen
Eine Glocke oder ein ähnliches akustisches Zeichen soll dem kampfrichter das Ende der angesetzten Kampfzeit mitteilen.
(f) Rote und weiße Bänder
Der Kampfer soll ein rotes oder ein weißes Band von wenigstens 5 cm Breite tragen, das lang genug ist, um einmal über den Graduierungsgürtel um die Taille des Kämpfers zu gehenen und nach dem Binden 20 cm bis 30 cm an jedem Ende herunterhängt.