§ 2 Zweck des Vereins
Die SG MoGoNo Leipzig fördert und pflegt den Sport in seiner Gesamtheit.
Der Nutzungszweck wird insbesondere durch
• sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
• Gestaltung vielfältiger Breitensportangebote,
• Trainings- und Wettkampfbetrieb
verwirklicht.
§ 3 Grundsätze
Die SG MoGoNo Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ihre Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Die SG MoGoNo Leipzig ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben nicht teil am Vereinsvermögen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der SG MoGoNo Leipzig.
Mittel der SG MoGoNo Leipzig dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SG MoGoNo Leipzig fremd sind oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins oder einer Abteilung weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden
Die SG MoGoNo Leipzig ist politisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder des SG MoGoNo Leipzig sind offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen der SG MoGoNo Leipzig sind die Satzung und die Ordnungen, die sie zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden Die Mitgliedschaft für Personen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für diese Personen.
Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche und Personen unter 14 Jahre als Kinder.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die SG MoGoNo Leipzig ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig (SSBL) und im Landessportbund Sachsen (LSBS). Die SG MoGoNo Leipzig und ihre Mitglieder erkennen die Satzung des Stadtsportbundes Leipzig, des Landessportbundes Sachsen und der Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an. Die SG MoGoNo Leipzig regelt im Einklang derer ihre Angelegenheiten selbständig.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist durch einen gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
• Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
• Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
• gegen die unbeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt,
• sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des SSBL, des LSBS oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblichster Weise herabsetzt
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von
10 Tagen schriftlich aufzufordern. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung ist schriftlich begründet und per eingeschriebenen Brief dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§7 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied erhoben. Die Höhe des Mitgliedergrundbeitrages und der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Angaben zu Mitgliedsbeiträgen sind in der Beitragsordnung geregelt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
Die Mitglieder haben das Recht:
• an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre und von den Abteilungen gewählte Jugendsprecher (mindestens 16 Jahre) berechtigt.
• die dem Verein gehörenden oder zur Benutzung überlassenen Einrichtungen und Anlagen zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins aktiv Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
• ihr Wahlrecht entsprechend den Bestimmungen der Satzung wahrzunehmen
Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
• im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Satzung und die erlassenen Ordnungen des Vereins zu beachten.
• die Satzung des Stadtsportbundes Leipzig, des Landessportbundes Sachsen und der Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, einzuhalten
• zur gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen
• nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
• die durch die Beitragsordnung geregelten Beträge termingerecht im Voraus zu entrichten
• an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet das Mitglied.
§10 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Geschäftsleitung
§11 Die
Mitgliederversammlung
Möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Diese wird als Delegiertenversammlung durchgeführt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens
4 Wochen vor ihrem Termin. Die Abteilungsleiter erhalten dazu eine schriftliche Einladung unter der Angabe der bis dahin bekannten Tagesordnung und des Teilnehmerschlüssels. Der Abteilungsleiter gibt gegenüber dem Vorstand 2 Wochen vor Beginn der Delegiertenkonferenz die Teilnehmer aus seiner Abteilung bekannt. Den Teilnehmerschlüssel legt die Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
• Entlastung des Vorstands,
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über Anträge
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Delegierten erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag kann eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
• wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
• wenn es mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Ablauf und Abstimmung regeln sich analog §12 der Satzung.
§ 13 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister,
• sowie bis zu 5 weiteren Mitgliedern
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ per Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
• Vorbereitung/ Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltplanes, Buchführung, Jahresbericht, Jahresplanung.
Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Einmal im Jahr findet eine erweiterte Vorstandssitzung statt, zu deren Teilnahme die Abteilungsleiter 3 Wochen zuvor schriftlich einzuladen sind. Die Abteilungsleiter können einen Vertreter aus der Abteilung schicken.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen waren und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
§ 14 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem 1. oder 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister,
• dem Geschäftsführer,
Die Geschäftsleitung erledigt die Routinearbeiten. Sie darf keine Beschlüsse fassen.
§ 15 Rechtsvertretung
Der Verein wird von dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeweils zwei von ihnen, darunter immer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder bis zu 4 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren.
Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen müssen mindestens einmal im Jahr, bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehrmals im Jahre erfolgen.
Der Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes wird zur Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern vorgebracht.
§ 17 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden.
Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung. .Der Vorstand des Vereins muss diese Wahl bestätigen. Sie muss aus dem Abteilungsleiter, einem Kassierer bestehen und kann weiterhin aus bis zu 5 weiteren Mitgliedern bestehen.
Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins nach außen und führt die Geschäfte der Abteilung.
Die jährliche mindestens einmal durchzuführende Abteilungsversammlung sollte vor der Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung der Abteilung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Höhe und Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
Die Abteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung sowie Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
Zu den Abteilungsversammlungen ist mindestens ein Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
Über die Auflösung einer Abteilung kann der Vorstand beschließen.
Die von den Abteilungen geschaffenen Anlagen und Einrichtungen, sowie alle sachlichen Sportmittel und das gesamte Vermögen sind Eigentum des Vereins.
§ 18 Vereinsjugend
Die Arbeit der Vereinsjugend unterliegt den Bestimmungen der Jugendordnung des Vereins.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Dafür bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Delegierten.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist dem Stadtsportbund Leipzig e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
Die SG Motor Gohlis-Nord e.V. tritt die Rechtsnachfolge der bisherigen Betriebssportgemeinschaft Motor Gohlis-Nord Leipzig (Gründungsjahr 1949) an.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 02.04.2008 in Kraft. Die Satzungen vom 3.9.90, 17.2.93, 29.3.95 und 27.03.96 sind somit ungültig.
Leipzig, den 02.04.2008